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Steuerstrafverfahren werden von den Finanzbehörden zunehmend bei Betriebsprüfungen mit festgestellten Mehrergebnissen eingeleitet, aber auch bei unterbleibender oder unvollständiger Angabe von Einkünften in Steuererklärungen. Nimmt das Finanzamt Hinzuschätzungen vor und ergehen auf dieser Basis Bescheide, ist neben der sachgerechten Verteidigung im Steuerstrafverfahren auch Sorge zu tragen für die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide, Stundung, Abwendung der Zwangsvollstreckung und andere flankierende Maßnahmen. Ziel ist die Einstellung des Steuerstrafverfahrens bei Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit.