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Haftung der Steuerberater
Haftung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung
Durch Beschluss vom 24.05.2007, Az.: 5 StR 72/07, hat der 5. Strafsenat des BGH die Revision gegen eine Entscheidung des Landgerichts Hagen verworfen, nach der ein Wirtschaftsprüfer wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt worden war. Täter der Steuerhinterziehung war der Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH, der Lizenzzahlungen der GmbH an eine andere Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsführer er ebenfalls mit seinem Sohn war, aufwandserhöhend berücksichtigt hatte. Bei der Vereinbarung von Lizenzgebühren hatte es sich um ein Scheingeschäft gehandelt, das zur Finanzierung des privaten Lebensstils abgeschlossen worden war.
Der wegen Beihilfe verurteilte Wirtschaftsprüfer hatte die Bestimmungen des Lizenzvertrages ausgearbeitet und in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände inhaltlich unrichtige Steuererklärungen vorbereitet.
Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung führt zur Haftung für die hinterzogene Gewerbe- und Körperschaftsteuer.
Haftung des Steuerberaters bei unterlassener Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid, wenn sich die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer angewandten Steuerrechtsnorm hinreichend konkret abzeichnet
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 13.09.2007 – 8 U 19/07 – hat der Steuerberater die Pflicht, seinen Mandanten über die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Steuerbescheid zu informieren, wenn dem Steuerbescheid eine Rechtsnorm zugrunde liegt, über deren Verfassungsmäßigkeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BFH erwartet wird.
Im entschiedenen Fall war eine Mandantin gegen Ihren Steuerberater vorgegangen, weil er einen Einkommensteuerbescheid, der u. a. Einkünfte in Form von Spekulationsgewinnen aus Wertpapiergeschäften für die Jahre 1997 und 1998 beinhalteten, hatte bestandskräftig werden lassen. Der Steuerbescheid hatte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO gestanden, so dass seine Aufhebung oder Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO hätte beantragt werden können. Hierzu hätte Anlass bestanden, da nach Erlass des Steuerbescheids der Vorlagebeschluss des BFH über die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b EStG (1997) an das Bundesverfassungsgericht veröffentlicht worden war. Der Steuerberater hatte seine Mandantin über die ihr zustehenden Möglichkeiten nicht informiert und mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfiel der Vorbehalt der Nachprüfung, so dass Bestandskraft des Steuerbescheids eintrat.
Haftung für Phantomlohn
Der Steuerberater, der mit der Lohnbuchhaltung beauftragt ist, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mandanten zu sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen zu beraten. Hingegen muss der Steuerberater, wenn er die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt, die Berechnungsgrundlagen zutreffend ermitteln.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in dem Verfahren – I–23 U 18/07 – darüber zu entscheiden, ob dem Steuerberater wegen Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit dem sog. „Phantomlohn“ ein schuldhaftes, den Schaden begründendes Verhalten anzulasten war.
Eine Änderung in der Verfahrensweise der Rentenversicherung bei Berechnung der Beiträge ist vom Steuerberater dann zu beachten, wenn sie in ihm zugänglichen allgemeinen Informationsquellen veröffentlicht ist. Vom Steuerberater kann hingegen nicht verlangt werden, dass er die Entwicklung der Rechtsprechung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen genau verfolgt.
Freiwillige Abschlussprüfung gemäß § 316 ff. HGB und daraus resultierende Dritthaftung
Das OLG Bremen hat in einem Urteil vom 30.08.2006 – 1 U 33/04 b zu diesem speziellen Haftungsproblem bei freiwilliger Abschlussprüfungen Stellung genommen.
Die Gesellschafter einer später insolvent gewordenen GmbH haben gegen einen Wirtschaftsprüfer Ansprüche aus fehlerhafter Prüfung geltend gemacht. Objektiverweise hatte der Wirtschaftsprüfer ein unrichtiges Testat erteilt, weil er „Luftbuchungen“ übersehen hatte.
In seiner Entscheidung hat das OLG direkte vertragliche Ansprüche der Gesellschafter verneint, weil keine vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und dem prüfenden Wirtschaftsprüfer vorlagen.
Auch seien aus einem Vertrag zugunsten Dritter keine Ansprüche herleitbar.
Sehr ausführlich befasst sich das OLG mit der Frage, ob Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleitbar seien. Im Ergebnis werden auch derartige Ansprüche abgelehnt, weil solche Ansprüche voraussetzen, dass die Vertragsparteien (die geprüfte GmbH und der prüfende Wirtschaftsprüfer) übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Prüfungsdurchführung auch im Interesse von Dritten durchgeführt wird und die Prüfungsergebnisse von diesen Dritten als Entscheidungsgrundlage genutzt werden. Es muss zu übereinstimmenden Willenserklärungen gekommen sein, um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter anzunehmen.
Es widerspreche im Übrigen auch dem Sinn des § 323 Abs. 1 S. 3 HGB, wenn Dritte so ohne weiteres in den Schutzbereich des Prüfungsvertrages eingeschlossen werden sollten.
Auch spreche eine Klausel in den allgemeinen Auftragsbedingungen der Wirtschaftsprüfer in Ziffer 7 (1), wonach Feststellungen eines Wirtschaftsprüfers nur mit schriftlicher Zustimmung des selben an Dritte weiter gegeben werden dürfen, gegen eine Einbeziehung von Dritten, wenn eine solche schriftliche Zustimmung des Wirtschaftsprüfers nicht vorliegt.